Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 124 Abs. 1 ZPO 1. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass einer Partei jede Eingabe der anderen vollständig und zuverlässig zugeht und sie Gelegenheit hat, darauf zu antworten. Wird die Klageantwort dem Kläger erst zusammen mit dem Entscheid zugestellt, ist dessen rechtliches Gehör verletzt. 2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht geheilt werden, wenn Tatfragen streitig sind.
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Aargau Obergericht Zivilkammern 20.06.2011 ZSU.2011.117 Argovie Obergericht Zivilkammern 20.06.2011 ZSU.2011.117 Argovia Obergericht Zivilkammern 20.06.2011 ZSU.2011.117
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 124 Abs. 1 ZPO
1. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass einer Partei jede Eingabe der anderen vollständig und zuverlässig zugeht und sie Gelegenheit hat, darauf zu antworten. Wird die Klageantwort dem Kläger erst zusammen mit dem Entscheid zugestellt, ist dessen rechtliches Gehör verletzt.
2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht geheilt werden, wenn Tatfragen streitig sind.
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