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XBE.2010.20

Aargau · 2010-12-03 · Deutsch AG

Art. 310 und 307 Abs. 1 ZGB; Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie. Die Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie kann entweder von den sorgeberechtigten Eltern in Ausübung ihres Obhutsrechts oder bei bestehendem oder neu angeordnetem Obhutsentzug von der Vormundschaftsbehörde als Kindesschutzmassnahme vorgenommen werden. Das Kindesschutzverfahren nach ZGB (z.B. hinsichtlich der Beschwerdefrist oder der Pflicht zur Anhörung des Kindes) gilt nur bei einer Platzierung durch die Vormundschaftsbehörde. Ein bloss passives Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern zu einer kindesschutzrechtlich notwendigen Platzierung lässt die Notwendigkeit eines Obhutsentzugs nicht entfallen.

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Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.12.2010 XBE.2010.20

Art. 310 und 307 Abs. 1 ZGB; Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie. Die Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie kann entweder von den sorgeberechtigten Eltern in Ausübung ihres Obhutsrechts oder bei bestehendem oder neu angeordnetem Obhutsentzug von der Vormundschaftsbehörde als Kindesschutzmassnahme vorgenommen werden. Das Kindesschutzverfahren nach ZGB (z.B. hinsichtlich der Beschwerdefrist oder der Pflicht zur Anhörung des Kindes) gilt nur bei einer Platzierung durch die Vormundschaftsbehörde. Ein bloss passives Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern zu einer kindesschutzrechtlich notwendigen Platzierung lässt die Notwendigkeit eines Obhutsentzugs nicht entfallen.

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