Rayonverbot; Anwendbarkeit des Konkordats; Auslegung der Formulierung "anlässlich einer Sportveranstaltung"; Verhältnismässigkeit - Die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Konkordats ergibt unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden, dass Personen, die sich nach einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten, ein Rayonverbot auferlegt werden kann, wenn die Gewalttätigkeit in einem Zusammenhang mit der Sportveranstaltung steht. Ob ein rechtsgenüglicher Zusammenhang vorliegt, ist jeweils unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls aufgrund des zeitlichen, räumlichen und thematischen Zusammenhangs zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung zu bestimmten (Erw. 3.3.). - Ein Rayonverbot ist in räumlicher Hinsicht nur dann notwendig und damit verhältnismässig, wenn zwischen dem verbotenen Rayon und der begangenen Gewalttätigkeit ein Zusammenhang besteht (Erw. 4.3.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.10.2013 WPR.2013.112
Rayonverbot; Anwendbarkeit des Konkordats; Auslegung der Formulierung "anlässlich einer Sportveranstaltung"; Verhältnismässigkeit
- Die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Konkordats ergibt unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden, dass Personen, die sich nach einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten, ein Rayonverbot auferlegt werden kann, wenn die Gewalttätigkeit in einem Zusammenhang mit der Sportveranstaltung steht. Ob ein rechtsgenüglicher Zusammenhang vorliegt, ist jeweils unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls aufgrund des zeitlichen, räumlichen und thematischen Zusammenhangs zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung zu bestimmten (Erw. 3.3.).
- Ein Rayonverbot ist in räumlicher Hinsicht nur dann notwendig und damit verhältnismässig, wenn zwischen dem verbotenen Rayon und der begangenen Gewalttätigkeit ein Zusammenhang besteht (Erw. 4.3.).
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