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WKL.2008.4

Aargau · 2010-06-23 · Deutsch AG

Eigentum an einer Brücke des Kantonalen Wanderwegnetzes; Zuständigkeit für den Unterhalt. - Brücken sind Bauten einer bewilligungspflichtigen Nutzung eines Gewässers und damit Eigentum des Strasseneigentümers. - Der Kanton hat nur jene Wanderwege des kantonalen Wanderwegnetzes zu unterhalten, die keinem anderen Zweck dienen bzw. denen keine andere (Erschliessungs-) Funktion zukommt.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.06.2010 WKL.2008.4

Eigentum an einer Brücke des Kantonalen Wanderwegnetzes; Zuständigkeit für den Unterhalt.

- Brücken sind Bauten einer bewilligungspflichtigen Nutzung eines Gewässers und damit Eigentum des Strasseneigentümers.

- Der Kanton hat nur jene Wanderwege des kantonalen Wanderwegnetzes zu unterhalten, die keinem anderen Zweck dienen bzw. denen keine andere (Erschliessungs-) Funktion zukommt.

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