Verknüpfung einer bedingten Entlassung mit der Bedingung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz. Voraussetzungen einer bedingten Entlassung (zeitliche Voraussetzung, gute Führung, Fehlen einer ungünstigen Legalprognose) sind erfüllt. Aufgrund der verhängten Landesverweisung und der mit Ablehnung des Asylgesuchs rechtskräftigen Wegweisung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zwingend unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Unter diesen Umständen erscheint es geeignet und erforderlich, die bedingte Entlassung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die Landesverweisung vollzogen wird (Erw. II/3.3.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 14.02.2023 WBE.2022.489
Verknüpfung einer bedingten Entlassung mit der Bedingung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz. Voraussetzungen einer bedingten Entlassung (zeitliche Voraussetzung, gute Führung, Fehlen einer ungünstigen Legalprognose) sind erfüllt. Aufgrund der verhängten Landesverweisung und der mit Ablehnung des Asylgesuchs rechtskräftigen Wegweisung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zwingend unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Unter diesen Umständen erscheint es geeignet und erforderlich, die bedingte Entlassung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die Landesverweisung vollzogen wird (Erw. II/3.3.3.2).
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