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WBE.2020.112

Aargau · 2019-01-01 · Deutsch AG

Rückstufung; Kontinuitätsvertrauen Da es sich bei der (Des-)Integration um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt handelt, darf bei der Beurteilung, ob bei einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person ein rückstufungsbegründendes Integrationsdefizit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG vorliegt, grundsätzlich auch deren Verhalten vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen am 1. Januar 2019 mitberücksichtigt werden. Durfte jedoch die betroffene Person vor der Rechtsänderung vom 1. Januar 2019 aufgrund des damals geltenden Rechts davon ausgehen, dass das fragliche Verhalten den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden könne, ist dies – nach Auffassung der Mehrheit des Gerichts – im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (Erw. 3.4.4.2.1).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 08.12.2020 WBE.2020.112

Rückstufung; Kontinuitätsvertrauen Da es sich bei der (Des-)Integration um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt handelt, darf bei der Beurteilung, ob bei einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person ein rückstufungsbegründendes Integrationsdefizit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG vorliegt, grundsätzlich auch deren Verhalten vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen am 1. Januar 2019 mitberücksichtigt werden. Durfte jedoch die betroffene Person vor der Rechtsänderung vom 1. Januar 2019 aufgrund des damals geltenden Rechts davon ausgehen, dass das fragliche Verhalten den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden könne, ist dies – nach Auffassung der Mehrheit des Gerichts – im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (Erw. 3.4.4.2.1).

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