Kürzung überhöhter Wohnkosten - Nimmt eine unterstützte Person ohne Zustimmung der zuständigen Sozialbehörde, ohne zumutbare Suchbemühungen und im Wissen um die örtlichen Mietzinsrichtlinien einen Wechsel in eine zu teure Wohnung vor, besteht von Anfang an keine Pflicht, die Differenz zum vertraglich vereinbarten Mietzins zu übernehmen. - Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gibt in solchen Fällen keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Wohnkosten.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.03.2013 WBE.2012.310
Kürzung überhöhter Wohnkosten
- Nimmt eine unterstützte Person ohne Zustimmung der zuständigen Sozialbehörde, ohne zumutbare Suchbemühungen und im Wissen um die örtlichen Mietzinsrichtlinien einen Wechsel in eine zu teure Wohnung vor, besteht von Anfang an keine Pflicht, die Differenz zum vertraglich vereinbarten Mietzins zu übernehmen.
- Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gibt in solchen Fällen keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Wohnkosten.
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