Straf- und Massnahmenvollzug - Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (Erw. 5.2.). - Ein genereller Ausschluss jeglicher Urlaube oder anderer Vollzugsöffnungen bei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilten widerspricht Art. 84 Abs. 6 StGB und ist mit dem Vollzugsziel der Sozialisierung gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB nicht vereinbar (Erw. 5.3.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.05.2012 WBE.2012.117
Straf- und Massnahmenvollzug
- Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (Erw. 5.2.).
- Ein genereller Ausschluss jeglicher Urlaube oder anderer Vollzugsöffnungen bei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilten widerspricht Art. 84 Abs. 6 StGB und ist mit dem Vollzugsziel der Sozialisierung gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB nicht vereinbar (Erw. 5.3.).
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