Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens bei Doppelbürgerschaft Verfügt eine Person sowohl über die Staatsangehörigkeit der Schweiz als auch diejenige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, kommt das FZA zur Anwendung. Das AuG gilt nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (Erw. 2.1.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.10.2013 WBE.2012.1060
Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens bei Doppelbürgerschaft Verfügt eine Person sowohl über die Staatsangehörigkeit der Schweiz als auch diejenige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, kommt das FZA zur Anwendung. Das AuG gilt nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (Erw. 2.1.).
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