Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene; schwerwiegender persönlicher Härtefall; Fürsorgeabhängigkeit; öffentliches Interesse - Vorläufig aufgenommene Personen verbleiben auch dann in der Schweiz, wenn ihnen die beantragte Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, weil eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion stehen. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung der beantragten Bewilligung Rechnung zu tragen (Erw. 5.). - Das (kantonale) öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit ist bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich bereits mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, erheblich zu relativieren, weil die Betroffenen unabhängig davon, ob ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder nicht, in ihrem Wohnsitzkanton verbleiben und Anspruch auf Sozialhilfe haben. Eine Reduktion zusätzlicher sowie künftiger Belastungen der öffentlichen Fürsorge erschöpft sich bei einer Bewilligungsverweigerung in den Einsparungen, die sich aufgrund der Anwendbarkeit von §§ 17 -19 SPG ergeben (Erw. 5.1.1.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.10.2014 WBE.2012.1049
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene; schwerwiegender persönlicher Härtefall; Fürsorgeabhängigkeit; öffentliches Interesse
- Vorläufig aufgenommene Personen verbleiben auch dann in der Schweiz, wenn ihnen die beantragte Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, weil eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion stehen. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung der beantragten Bewilligung Rechnung zu tragen (Erw. 5.).
- Das (kantonale) öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit ist bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich bereits mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, erheblich zu relativieren, weil die Betroffenen unabhängig davon, ob ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder nicht, in ihrem Wohnsitzkanton verbleiben und Anspruch auf Sozialhilfe haben. Eine Reduktion zusätzlicher sowie künftiger Belastungen der öffentlichen Fürsorge erschöpft sich bei einer Bewilligungsverweigerung in den Einsparungen, die sich aufgrund der Anwendbarkeit von §§ 17 -19 SPG ergeben (Erw. 5.1.1.).
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