Richtplanverfahren; Gesamtrevision - Die Gemeinden haben mit Bezug auf Richtplanfestsetzungen ein umfassendes Mitwirkungsrecht (Erw. 3.3.1). - Die Stellungnahme der Gemeinde zu Änderungen des (ersten) Richtplanentwurfs ist vor dem Entscheid des Grossen Rates einzuholen (Erw. 3.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.11.2012 WBE.2011.373
Richtplanverfahren; Gesamtrevision
- Die Gemeinden haben mit Bezug auf Richtplanfestsetzungen ein umfassendes Mitwirkungsrecht (Erw. 3.3.1).
- Die Stellungnahme der Gemeinde zu Änderungen des (ersten) Richtplanentwurfs ist vor dem Entscheid des Grossen Rates einzuholen (Erw. 3.3.2).
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