Vollstreckung - Eine Entscheidung über baurechtliche Fragen nach § 159 Abs. 1 BauG ist im Vollstreckungsverfahren unzulässig. - Erfolgt die Zwangsandrohung in der zu vollstreckenden Beseitigungsanordnung selbst (§ 81 Abs. 2 VRPG), handelt es sich um Nebenpunkte des (Haupt-) Entscheides über die Beseitigung. - Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Zuständigkeit, die in der Hauptsache gegeben ist, sich auch auf Nebenpunkte erstreckt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.10.2011 WBE.2011.262
Vollstreckung
- Eine Entscheidung über baurechtliche Fragen nach § 159 Abs. 1 BauG ist im Vollstreckungsverfahren unzulässig.
- Erfolgt die Zwangsandrohung in der zu vollstreckenden Beseitigungsanordnung selbst (§ 81 Abs. 2 VRPG), handelt es sich um Nebenpunkte des (Haupt-) Entscheides über die Beseitigung.
- Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Zuständigkeit, die in der Hauptsache gegeben ist, sich auch auf Nebenpunkte erstreckt.
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