Bemessung von Ausbildungsbeiträgen bei Zweitausbildungen - Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern zur Bemessung von Ausbildungsbeiträgen bei Zweitausbildungen nach § 15 Abs. 3 StipG unabhängig von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht geregelt. - Die Anrechnung eines Einkünfteüberschusses im Elternbudget von pauschal 35 % im Budget des Gesuchstellers, wie sie § 24 Abs. 2 StipV vorsieht, bewirkt keine rechtsungleiche Behandlung von besser gestellten und aus bescheidenen Verhältnissen stammenden Gesuchstellern.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.12.2011 WBE.2011.235
Bemessung von Ausbildungsbeiträgen bei Zweitausbildungen
- Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern zur Bemessung von Ausbildungsbeiträgen bei Zweitausbildungen nach § 15 Abs. 3 StipG unabhängig von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht geregelt.
- Die Anrechnung eines Einkünfteüberschusses im Elternbudget von pauschal 35 % im Budget des Gesuchstellers, wie sie § 24 Abs. 2 StipV vorsieht, bewirkt keine rechtsungleiche Behandlung von besser gestellten und aus bescheidenen Verhältnissen stammenden Gesuchstellern.
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