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WBE.2011.164

Aargau · 2011-09-08 · Deutsch AG

Lange Verfahrensdauer - Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist nach neuem Recht weder bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist noch bei Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit zulässig, selbst wenn beide Elemente kumulativ vorliegen würden. - Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt ist, ist nach wie vor die sinngemässe Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen geboten, solange nicht eindeutig einer Behörde ein krasser Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vorgeworfen werden muss. - Das Ausschöpfen sämtlicher Rechtsmittel soll einem Beschwerdeführer zwar nicht zum Vorwurf gereichen, andererseits soll er daraus aber auch keinen Vorteil erzielen können.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 08.09.2011 WBE.2011.164

Lange Verfahrensdauer

- Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist nach neuem Recht weder bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist noch bei Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit zulässig, selbst wenn beide Elemente kumulativ vorliegen würden.

- Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt ist, ist nach wie vor die sinngemässe Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen geboten, solange nicht eindeutig einer Behörde ein krasser Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vorgeworfen werden muss.

- Das Ausschöpfen sämtlicher Rechtsmittel soll einem Beschwerdeführer zwar nicht zum Vorwurf gereichen, andererseits soll er daraus aber auch keinen Vorteil erzielen können.

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