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WBE.2011.13

Aargau · 2011-04-21 · Deutsch AG

Einbürgerungsverfahren - Die Einhaltung des Erfordernisses der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung kann nicht gestützt auf aus dem Strafregister entfernte Einträge verneint werden (Erw. 4.2.3.2). - Bei noch nicht entfernten, aber auf dem Privatauszug nicht mehr erscheinenden, Strafregistereinträgen ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Tat und der abgelaufenen Zeitdauer anzustellen (Erw. 4.2.3.3). - Auch die Häufung von Strassenverkehrsdelikten kann ein Hinweis darauf sein, dass der Bürgerrechtsbewerber das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung nicht erfüllt (Erw. 4.2.4).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.04.2011 WBE.2011.13

Einbürgerungsverfahren

- Die Einhaltung des Erfordernisses der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung kann nicht gestützt auf aus dem Strafregister entfernte Einträge verneint werden (Erw. 4.2.3.2).

- Bei noch nicht entfernten, aber auf dem Privatauszug nicht mehr erscheinenden, Strafregistereinträgen ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Tat und der abgelaufenen Zeitdauer anzustellen (Erw. 4.2.3.3).

- Auch die Häufung von Strassenverkehrsdelikten kann ein Hinweis darauf sein, dass der Bürgerrechtsbewerber das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung nicht erfüllt (Erw. 4.2.4).

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