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WBE.2011.1072

Aargau · 2013-09-20 · Deutsch AG

Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Ausländer der zweiten Generation; Rückfallgefahr - Grundsätzlich ist eine positive Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen und nicht bei der Qualifizierung des öffentlichen Interesses an der Entfernung aus der Schweiz. Wenn aber bei einem Ausländer der zweiten Generation eine Rückfallgefahr aufgrund der konkret vorliegenden Persönlichkeitsentwicklung praktisch ausgeschlossen werden kann, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung zu berücksichtigen und generalpräventive Überlegungen haben in den Hintergrund zu treten (Erw. 3.2.7.). - Ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich angezeigt, aber den Umständen nicht angemessen, ist die betroffene Person unter Androhung des Widerrufs zu verwarnen (Erw. 5.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.09.2013 WBE.2011.1072

Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Ausländer der zweiten Generation; Rückfallgefahr

- Grundsätzlich ist eine positive Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen und nicht bei der Qualifizierung des öffentlichen Interesses an der Entfernung aus der Schweiz. Wenn aber bei einem Ausländer der zweiten Generation eine Rückfallgefahr aufgrund der konkret vorliegenden Persönlichkeitsentwicklung praktisch ausgeschlossen werden kann, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung zu berücksichtigen und generalpräventive Überlegungen haben in den Hintergrund zu treten (Erw. 3.2.7.).

- Ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich angezeigt, aber den Umständen nicht angemessen, ist die betroffene Person unter Androhung des Widerrufs zu verwarnen (Erw. 5.).

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