Legitimation zur Einreichung eines Kostenverteilungsgesuchs nach Art. 32d Abs. 4 USG (Auslegung des Begriffs "Verursacher"). "Verursacher" nach Art. 32d Abs. 4 USG kann auch ein früherer Zustandsstörer sein, der die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Sanierung und Überwachung getroffen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.09.2010 WBE.2010.39
Legitimation zur Einreichung eines Kostenverteilungsgesuchs nach Art. 32d Abs. 4 USG (Auslegung des Begriffs "Verursacher"). "Verursacher" nach Art. 32d Abs. 4 USG kann auch ein früherer Zustandsstörer sein, der die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Sanierung und Überwachung getroffen hat.
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