Vollstreckungsverfahren. - Eine Verfügung mit Fristansetzung zur Erfüllung von Auflagen einer Baubewilligung ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid im Vollstreckungsverfahren. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.10.2010 WBE.2010.220
Vollstreckungsverfahren.
- Eine Verfügung mit Fristansetzung zur Erfüllung von Auflagen einer Baubewilligung ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid im Vollstreckungsverfahren.
- Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
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