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WBE.2008.91

Aargau · 2008-12-03 · Deutsch AG

Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen als eigene Mittel. - § 11 Abs. 1 SPV erfasst auch die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt (Erw. 2.2). - Können vom Unterhaltsverpflichteten mangels Leistungsfähigkeit keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge erhältlich gemacht werden oder sind diese nicht durchsetzbar, können auch der unterhaltsberechtigten, Hilfe suchenden Person keine fiktiven Unterhaltsbeiträge als eigene Mittel aufgerechnet werden (Erw. 3). - Eine Kürzung wegen Nichtbefolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) kann nur in Frage kommen, wenn den Betroffenen ein Verschulden trifft und er durch eine Änderung seines Verhaltens den mit der Weisung verfolgten Zweck auch erreichen kann (Erw. 4.4).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.12.2008 WBE.2008.91

Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen als eigene Mittel.

- § 11 Abs. 1 SPV erfasst auch die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt (Erw. 2.2).

- Können vom Unterhaltsverpflichteten mangels Leistungsfähigkeit keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge erhältlich gemacht werden oder sind diese nicht durchsetzbar, können auch der unterhaltsberechtigten, Hilfe suchenden Person keine fiktiven Unterhaltsbeiträge als eigene Mittel aufgerechnet werden (Erw. 3).

- Eine Kürzung wegen Nichtbefolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) kann nur in Frage kommen, wenn den Betroffenen ein Verschulden trifft und er durch eine Änderung seines Verhaltens den mit der Weisung verfolgten Zweck auch erreichen kann (Erw. 4.4).

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