Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Nachtparkieren (Laternenparkgebühr). - Die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilligungspflicht und von Benutzungsgebühren für das Dauerparkieren bildet § 103 Abs. 3 BauG (Erw. 2.1). - Die Zuordnung einer Privatstrasse zu den Strassen im Gemeingebrauch setzt die – ausdrückliche oder stillschweigende – Zustimmung des Eigentümers voraus und erfordert eine Widmung durch das zuständige Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Erw. 2.4 und 3) - Verhältnis zur Parkplatzerstellungspflicht (Erw. 4)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.02.2008 WBE.2007.38
Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Nachtparkieren (Laternenparkgebühr).
- Die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilligungspflicht und von Benutzungsgebühren für das Dauerparkieren bildet § 103 Abs. 3 BauG (Erw. 2.1).
- Die Zuordnung einer Privatstrasse zu den Strassen im Gemeingebrauch setzt die – ausdrückliche oder stillschweigende – Zustimmung des Eigentümers voraus und erfordert eine Widmung durch das zuständige Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Erw. 2.4 und 3)
- Verhältnis zur Parkplatzerstellungspflicht (Erw. 4)
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