opencaselaw.ch

WBE.2007.38

Aargau · 2008-02-20 · Deutsch AG

Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Nachtparkieren (Laternenparkgebühr). - Die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilligungspflicht und von Benutzungsgebühren für das Dauerparkieren bildet § 103 Abs. 3 BauG (Erw. 2.1). - Die Zuordnung einer Privatstrasse zu den Strassen im Gemeingebrauch setzt die – ausdrückliche oder stillschweigende – Zustimmung des Eigentümers voraus und erfordert eine Widmung durch das zuständige Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Erw. 2.4 und 3) - Verhältnis zur Parkplatzerstellungspflicht (Erw. 4)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.02.2008 WBE.2007.38

Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Nachtparkieren (Laternenparkgebühr).

- Die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilligungspflicht und von Benutzungsgebühren für das Dauerparkieren bildet § 103 Abs. 3 BauG (Erw. 2.1).

- Die Zuordnung einer Privatstrasse zu den Strassen im Gemeingebrauch setzt die – ausdrückliche oder stillschweigende – Zustimmung des Eigentümers voraus und erfordert eine Widmung durch das zuständige Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Erw. 2.4 und 3)

- Verhältnis zur Parkplatzerstellungspflicht (Erw. 4)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer