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VKL.2010.46

Aargau · 2011-05-03 · Deutsch AG

Art. 30c und 30d BVG; Art. 122 ZGB - Die Aufgabe des Versicherungsgerichts im Rahmen der Teilung der Freizügigkeitsleistungen nach Ehescheidung besteht einzig darin, die Berechnung der konkreten Teilungsbeträge - gemäss dem vom Scheidungsrichter angeordneten Teilungsschlüssel - vorzunehmen und die zur Vornahme der Teilung notwendigen Vorkehren anzuordnen. Es ist jedoch nicht Sache des Vorsorgegerichts, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht geregelte Frage zu beurteilen, wie bei der Übertragung der ehelichen Liegenschaft auf den einen Ehegatten mit dem Anrechnungswert der Liegenschaft und damit mit dem Vorbezug ehe- und güterrechtlich zu verfahren gewesen wäre. - Vorsorgerechtlich wird der für den Kauf des Wohneigentums verwendete WEF-Vorbezug geteilt, d.h. zur Austrittsleistung im Teilungszeitpunkt hinzugerechnet.

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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.05.2011 VKL.2010.46

Art. 30c und 30d BVG; Art. 122 ZGB

- Die Aufgabe des Versicherungsgerichts im Rahmen der Teilung der Freizügigkeitsleistungen nach Ehescheidung besteht einzig darin, die Berechnung der konkreten Teilungsbeträge - gemäss dem vom Scheidungsrichter angeordneten Teilungsschlüssel - vorzunehmen und die zur Vornahme der Teilung notwendigen Vorkehren anzuordnen. Es ist jedoch nicht Sache des Vorsorgegerichts, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht geregelte Frage zu beurteilen, wie bei der Übertragung der ehelichen Liegenschaft auf den einen Ehegatten mit dem Anrechnungswert der Liegenschaft und damit mit dem Vorbezug ehe- und güterrechtlich zu verfahren gewesen wäre.

- Vorsorgerechtlich wird der für den Kauf des Wohneigentums verwendete WEF-Vorbezug geteilt, d.h. zur Austrittsleistung im Teilungszeitpunkt hinzugerechnet.

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