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VKL.2009.21

Aargau · 2012-04-03 · Deutsch AG

Art. 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 ZGB; Art. 25a FZG Unmöglichkeit der Teilung nach WEF-Vorbezug: - Sind bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge WEF-Vorbezug nicht mehr genügend Mittel vorhanden, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, so hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen. - Verfügt der pflichtige Ehegatte über keine genügenden finanziellen Mittel und ist eine vertragliche Einigung ausgeschlossen, hat das Scheidungsgericht die Teilung des Vorbezugs zu verweigern und dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Dem Versicherungsgericht fehlt dazu die sachliche Zuständigkeit.

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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.04.2012 VKL.2009.21

Art. 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 ZGB; Art. 25a FZG Unmöglichkeit der Teilung nach WEF-Vorbezug:

- Sind bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge WEF-Vorbezug nicht mehr genügend Mittel vorhanden, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, so hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen.

- Verfügt der pflichtige Ehegatte über keine genügenden finanziellen Mittel und ist eine vertragliche Einigung ausgeschlossen, hat das Scheidungsgericht die Teilung des Vorbezugs zu verweigern und dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Dem Versicherungsgericht fehlt dazu die sachliche Zuständigkeit.

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