Zusprache von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Für die Beurteilung des erstmaligen Leistungsanspruchs von indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden für die Zeit bis 16. September 2020 fallen als Grundlage nicht ausschliesslich die Akontorechnungen für das Jahr 2019 in Betracht. Soweit das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (Stand 3. Juli 2020) vorsieht, eine (erstmalige) Festsetzung des massgebenden Einkommens könne generell nicht anhand von nach dem 17. März 2020 erfolgten Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens vorgenommen werden, ist es bundesrechtswidrig (E. 3.3.3.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Versicherungsgericht 02.02.2021 VBE.2020.588
Zusprache von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Für die Beurteilung des erstmaligen Leistungsanspruchs von indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden für die Zeit bis 16. September 2020 fallen als Grundlage nicht ausschliesslich die Akontorechnungen für das Jahr 2019 in Betracht. Soweit das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (Stand 3. Juli 2020) vorsieht, eine (erstmalige) Festsetzung des massgebenden Einkommens könne generell nicht anhand von nach dem 17. März 2020 erfolgten Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens vorgenommen werden, ist es bundesrechtswidrig (E. 3.3.3.).
Aargau Obergericht Versicherungsgericht Argovie Versicherungsgericht Argovia Versicherungsgericht Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer