Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG - Bei der Ermittlung eines Ergänzungsleistungsanspruchs sind zur Bestimmung des Vermögensverzehrsbetrags nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nur Schulden zu berücksichtigen, die tatsächlich entstanden sind und deren Höhe feststeht. Der Bestand und die Höhe der Entschädigung für einen Beistand stehen erst mit dem Entscheid der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde fest. Die Entschädigung kann erst zu diesem Zeitpunkt in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt und als Schuld vom Vermögen in Abzug gebracht werden. - Lebenshaltungskosten gelten von den Ergänzungsleistungen als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst.
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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 27.09.2016 VBE.2016.429
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG
- Bei der Ermittlung eines Ergänzungsleistungsanspruchs sind zur Bestimmung des Vermögensverzehrsbetrags nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nur Schulden zu berücksichtigen, die tatsächlich entstanden sind und deren Höhe feststeht. Der Bestand und die Höhe der Entschädigung für einen Beistand stehen erst mit dem Entscheid der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde fest. Die Entschädigung kann erst zu diesem Zeitpunkt in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt und als Schuld vom Vermögen in Abzug gebracht werden.
- Lebenshaltungskosten gelten von den Ergänzungsleistungen als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst.
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