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VBE.2009.767

Aargau · 2010-02-16 · Deutsch AG

Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG. Die Berufsmatura ist, wie die gymnasiale Maturität, als Ausbildung zu qualifizieren. Wird neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist für den Anspruch auf Familienzulagen bzw. Ausbildungszulagen entscheidend, ob das erzielte Einkommen unter der maximalen vollen Altersrente der AHV liegt und die Ausbildung gegenüber der Erwerbstätigkeit als überwiegend einzustufen ist.

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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 16.02.2010 VBE.2009.767

Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG. Die Berufsmatura ist, wie die gymnasiale Maturität, als Ausbildung zu qualifizieren. Wird neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist für den Anspruch auf Familienzulagen bzw. Ausbildungszulagen entscheidend, ob das erzielte Einkommen unter der maximalen vollen Altersrente der AHV liegt und die Ausbildung gegenüber der Erwerbstätigkeit als überwiegend einzustufen ist.

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