§ 164 Abs. 1, 166, 167 und 242 Abs. 1 StPO. - Das Urteil ist von der Eröffnung an weder zurücknehmbar, noch ersetzbar, noch in seinem Inhalt veränderbar (E. 2.2.). - Auch die Kosten der Untersuchungshaft sind Vollzugskosten, und § 242 Abs. 1 StPO gelangt auch zur Anwendung, wenn die Untersuchungshaft auf eine bedingte Strafe angerechnet wird (E. 2.4). - Motivierungskosten sind Verfahrenskosten (E. 3.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Strafgericht 17.12.2009 SST.2009.199
§ 164 Abs. 1, 166, 167 und 242 Abs. 1 StPO.
- Das Urteil ist von der Eröffnung an weder zurücknehmbar, noch ersetzbar, noch in seinem Inhalt veränderbar (E. 2.2.). - Auch die Kosten der Untersuchungshaft sind Vollzugskosten, und § 242 Abs. 1 StPO gelangt auch zur Anwendung, wenn die Untersuchungshaft auf eine bedingte Strafe angerechnet wird (E. 2.4). - Motivierungskosten sind Verfahrenskosten (E. 3.).
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