Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde - Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss § 46 VRPG in Bezug auf ein angeordnetes Nutzungsverbot (Erw. 4.1) - Da die Vorinstanz die ersuchte Nutzungsänderung sowie die dafür erforderlichen Bauten und Anlagen abgewiesen hat, dürfen die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nicht ausgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich auch ohne das Nutzungsverbot schon von Gesetzes wegen. Das verfügte Nutzungsverbot hat lediglich feststellenden Charakter (Erw. 4.1). - Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat keinen präjudiziellen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, da diese Anordnung das angeordnete Nutzungsverbot, nicht jedoch den Rückbau der von der Vorinstanz abgewiesenen Bauten und Anlagen betrifft (Erw. 4.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 15.04.2019 SKRD. 18.438
Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
- Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss § 46 VRPG in Bezug auf ein angeordnetes Nutzungsverbot (Erw. 4.1)
- Da die Vorinstanz die ersuchte Nutzungsänderung sowie die dafür erforderlichen Bauten und Anlagen abgewiesen hat, dürfen die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nicht ausgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich auch ohne das Nutzungsverbot schon von Gesetzes wegen. Das verfügte Nutzungsverbot hat lediglich feststellenden Charakter (Erw. 4.1).
- Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat keinen präjudiziellen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, da diese Anordnung das angeordnete Nutzungsverbot, nicht jedoch den Rückbau der von der Vorinstanz abgewiesenen Bauten und Anlagen betrifft (Erw. 4.3).
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