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SBK.2013.42

Aargau · 2013-04-03 · Deutsch AG

§ 8 EG StPO; § 36 Abs. 2 EG StPO Die Beschlagnahme von Gegenständen ist eine Zwangsmassnahme und stellt keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar, zu deren Vornahme Assistenz-Staatsanwälte ermächtigt wären. § 8 EG StPO berechtigt Assistenz-Staatsanwälte daher nicht zur selbständigen Unterzeichnung von Beschlagnahmebefehlen. Von der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf § 36 Abs. 2 EG StPO zum Erlass von Strafbefehlen ermächtigte Assistenz-Staatsanwälte sind zur Anordnung der einer Einziehung im Sinne von Art. 69 ff. StGB vorausgehenden Beschlagnahme befugt, wenn die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens im Zeitpunkt des Beschlagnahmebefehls bereits mit genügender Sicherheit feststeht und die Bedeutung der Straftat die Beschlagnahme rechtfertigt.

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Aargau Obergericht Strafgericht 03.04.2013 SBK.2013.42

§ 8 EG StPO; § 36 Abs. 2 EG StPO Die Beschlagnahme von Gegenständen ist eine Zwangsmassnahme und stellt keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar, zu deren Vornahme Assistenz-Staatsanwälte ermächtigt wären. § 8 EG StPO berechtigt Assistenz-Staatsanwälte daher nicht zur selbständigen Unterzeichnung von Beschlagnahmebefehlen. Von der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf § 36 Abs. 2 EG StPO zum Erlass von Strafbefehlen ermächtigte Assistenz-Staatsanwälte sind zur Anordnung der einer Einziehung im Sinne von Art. 69 ff. StGB vorausgehenden Beschlagnahme befugt, wenn die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens im Zeitpunkt des Beschlagnahmebefehls bereits mit genügender Sicherheit feststeht und die Bedeutung der Straftat die Beschlagnahme rechtfertigt.

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