Art. 311 Abs. 1, 312, 329 Abs. 2 StPO - Art. 311 Abs. 1 StPO ist nicht Gültigkeits-, sondern Ordnungsvorschrift. - Von der Staatsanwaltschaft an die Polizei formell korrekt delegierte Beweiserhebungen, insbesondere Einvernahmen, sind ausnahmsweise zulässig. - Wann ein Ausnahmefall vorliegt, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Im konkreten Fall mit Geständnis der Beschuldigten und leicht erfassbarem, klarem und unkompliziertem Sachverhalt wird ein Ausnahmefall bejaht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Strafgericht 07.09.2011 SBK.2011.198
Art. 311 Abs. 1, 312, 329 Abs. 2 StPO
- Art. 311 Abs. 1 StPO ist nicht Gültigkeits-, sondern Ordnungsvorschrift.
- Von der Staatsanwaltschaft an die Polizei formell korrekt delegierte Beweiserhebungen, insbesondere Einvernahmen, sind ausnahmsweise zulässig.
- Wann ein Ausnahmefall vorliegt, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Im konkreten Fall mit Geständnis der Beschuldigten und leicht erfassbarem, klarem und unkompliziertem Sachverhalt wird ein Ausnahmefall bejaht.
Aargau Obergericht Strafgericht Argovie Strafgericht Argovia Strafgericht Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen