Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b StG). Eine Ueberführung ins Privatvermögen ist bei Vermietung und Verpachtung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wenn die Steuerpflichtigen eine Liegenschaft buchhalterisch konsequent als Geschäftsvermögen behandeln.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.04.1999 RV.97.50250
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b StG). Eine Ueberführung ins Privatvermögen ist bei Vermietung und Verpachtung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wenn die Steuerpflichtigen eine Liegenschaft buchhalterisch konsequent als Geschäftsvermögen behandeln.
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