Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (§ 44 StG). - § 44 StG ist nur auf Kapitalleistungen anzuwenden, die an die Stelle periodischer Leistungen treten und nach dem normalen Lauf der Dinge ordentlicherweise auch durch periodische Zahlungen abgegolten werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 18.12.2003 RV.2003.50254
Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (§ 44 StG).
- § 44 StG ist nur auf Kapitalleistungen anzuwenden, die an die Stelle periodischer Leistungen treten und nach dem normalen Lauf der Dinge ordentlicherweise auch durch periodische Zahlungen abgegolten werden.
Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern Argovie Steuern Argovia Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern