Quellensteuer (§ 62 Abs. 1 lit. c aStG). - Bei ausländischem Wohnsitz des Empfängers sind Vorsorgegelder aus kantonalem öffentlichem Dienst im Quellenstaat zu versteuern, unabhängig davon, ob sie aus einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institution ausbezahlt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.08.2003 RV.2003.50053
Quellensteuer (§ 62 Abs. 1 lit. c aStG).
- Bei ausländischem Wohnsitz des Empfängers sind Vorsorgegelder aus kantonalem öffentlichem Dienst im Quellenstaat zu versteuern, unabhängig davon, ob sie aus einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institution ausbezahlt werden.
Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern Argovie Steuern Argovia Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern