Gesonderte Jahressteuer; Abschreibungen (§ 263 Abs. 2 StG). - Es liegt kein ausserordentliches Einkommen infolge Unterlassung geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen vor, wenn ein Steuerpflichtiger die bisher ausgeübte und von den Steuerbehörden tolerierte Abschreibungspraxis in den Bemessungslückenjahren 1999/ 2000 konsequent weiterführt.
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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 28.02.2002 RV.2001.50200
Gesonderte Jahressteuer; Abschreibungen (§ 263 Abs. 2 StG).
- Es liegt kein ausserordentliches Einkommen infolge Unterlassung geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen vor, wenn ein Steuerpflichtiger die bisher ausgeübte und von den Steuerbehörden tolerierte Abschreibungspraxis in den Bemessungslückenjahren 1999/ 2000 konsequent weiterführt.
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