Kostenvorschuss; unentgeltliche Rechtspflege Die Kosten für die fachärztliche psychiatrische Begutachtung sind grundsätzlich der betroffenen Person aufzuerlegen. Vorliegend ist die Begutachtung im Zusammenhang mit einer Polizeibewilligung vorgesehen, deren (Wieder-)Erlangung unter Berücksichtigung einer allfälligen Eigen- und/oder Fremdgefährdung zu erfolgen hat und im Interesse der betroffenen Privatperson liegt (§ 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG); Von der Frage der Kostenauflage zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob für eine derartige Begutachtung auch ein Kostenvorschuss verlangt werden darf. Wird eine Expertise beantragt, kann gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "die antragstellende Partei" zwar verpflichtet werden, für die mutmasslichen Kosten einen Vorschuss zu leisten (§ 30 Abs. 3 VRPG). Vorliegend hat der Be-schwerdeführer die fachärztliche psychiatrische Begutachtung aber nicht selber beantragt; Gemäss geltender Rechtslage kann ein Kostenvorschuss für eine Expertise somit nur noch bei entsprechendem Antrag der abklärungsbetroffenen Person und nicht auch nach Massgabe der zu erwartenden Kostenauflage verlangt werden; Überdies darf bei bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege ohnehin kein Barvorschuss für Beweiserhebungen verlangt werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nämlich von Vorschüssen für sämtliche prozessualen Handlungen, die zur materiellen Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nötig sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 15.03.2023 RRB Nr. 2023-000260
Kostenvorschuss; unentgeltliche Rechtspflege Die Kosten für die fachärztliche psychiatrische Begutachtung sind grundsätzlich der betroffenen Person aufzuerlegen. Vorliegend ist die Begutachtung im Zusammenhang mit einer Polizeibewilligung vorgesehen, deren (Wieder-)Erlangung unter Berücksichtigung einer allfälligen Eigen- und/oder Fremdgefährdung zu erfolgen hat und im Interesse der betroffenen Privatperson liegt (§ 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG); Von der Frage der Kostenauflage zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob für eine derartige Begutachtung auch ein Kostenvorschuss verlangt werden darf. Wird eine Expertise beantragt, kann gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "die antragstellende Partei" zwar verpflichtet werden, für die mutmasslichen Kosten einen Vorschuss zu leisten (§ 30 Abs. 3 VRPG). Vorliegend hat der Be-schwerdeführer die fachärztliche psychiatrische Begutachtung aber nicht selber beantragt; Gemäss geltender Rechtslage kann ein Kostenvorschuss für eine Expertise somit nur noch bei entsprechendem Antrag der abklärungsbetroffenen Person und nicht auch nach Massgabe der zu erwartenden Kostenauflage verlangt werden; Überdies darf bei bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege ohnehin kein Barvorschuss für Beweiserhebungen verlangt werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nämlich von Vorschüssen für sämtliche prozessualen Handlungen, die zur materiellen Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nötig sind.
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