Schadenabschätzung; Wildschaden; Befangenheit Die "Weisungen über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden" vom 1. Januar 2019 samt ihren integralen Bestandteilen hat nicht den Charakter einer rechtlichen Bestimmung, sondern dient im Sinne einer Vollzugshilfe der Durchsetzung einer rechtsgleichen und sachgerechten Vollzugspraxis sowie der Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Verwaltungsermessens; Die Schadenabschätzung beruht somit auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und der Kanton Aargau hat das Entschädigungssystem für die Abgeltung von Wildschaden kompetenzgemäss geregelt; Die Rüge der Befangenheit ist umgehend anzubringen, d.h. im Zeitpunkt, zu welchem die Betroffenen Kenntnis von der für die Befangenheit sprechenden Tatsachen erhalten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 29.06.2022 RRB Nr. 2022-000844
Schadenabschätzung; Wildschaden; Befangenheit Die "Weisungen über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden" vom 1. Januar 2019 samt ihren integralen Bestandteilen hat nicht den Charakter einer rechtlichen Bestimmung, sondern dient im Sinne einer Vollzugshilfe der Durchsetzung einer rechtsgleichen und sachgerechten Vollzugspraxis sowie der Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Verwaltungsermessens; Die Schadenabschätzung beruht somit auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und der Kanton Aargau hat das Entschädigungssystem für die Abgeltung von Wildschaden kompetenzgemäss geregelt; Die Rüge der Befangenheit ist umgehend anzubringen, d.h. im Zeitpunkt, zu welchem die Betroffenen Kenntnis von der für die Befangenheit sprechenden Tatsachen erhalten.
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