Wiedererwägungsgesuch - Abgrenzung zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft bzw. hobbymässiger Tierhaltung - Bedeutung der Anerkennung eines Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb für den Erhalt von Direktzahlungen für den raumplanungsrechtlichen Status dieses Betriebes - Beschränkung der hobbymässigen Pferdehaltung auf vier Tiere in Abgrenzung zu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichteten gewerblichen Pferdehaltung
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Aargau Obergericht sonstige Kammern 29.08.2018 RRB Nr. 2018-000997
Wiedererwägungsgesuch
- Abgrenzung zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft bzw. hobbymässiger Tierhaltung
- Bedeutung der Anerkennung eines Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb für den Erhalt von Direktzahlungen für den raumplanungsrechtlichen Status dieses Betriebes
- Beschränkung der hobbymässigen Pferdehaltung auf vier Tiere in Abgrenzung zu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichteten gewerblichen Pferdehaltung
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