Behindertengleichstellung (§ 53 Abs. 1 BauG; § 38 Abs. 1 BauV) - Ein als religiöses Zentrum genutztes Vereinslokal gilt als öffentlich zugängliche Baute i.S.v. § 53 Abs. 1 BauG (Erw. 9.3.2). - Die wirtschaftliche Tragbarkeitsgrenze von 20 % der Erneuerungskosten (§ 38 Abs. 1 lit. b BauV) kommt auch bei Nutzungsänderungen zur Anwendung, welche nur minimale bauliche Investitionskosten auslösen (Erw. 9.3.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 26.11.2014 RRB Nr. 2014-01282
Behindertengleichstellung (§ 53 Abs. 1 BauG; § 38 Abs. 1 BauV)
- Ein als religiöses Zentrum genutztes Vereinslokal gilt als öffentlich zugängliche Baute i.S.v. § 53 Abs. 1 BauG (Erw. 9.3.2).
- Die wirtschaftliche Tragbarkeitsgrenze von 20 % der Erneuerungskosten (§ 38 Abs. 1 lit. b BauV) kommt auch bei Nutzungsänderungen zur Anwendung, welche nur minimale bauliche Investitionskosten auslösen (Erw. 9.3.3).
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