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RRB Nr. 2014-01282

Aargau · 2014-11-26 · Deutsch AG

Behindertengleichstellung (§ 53 Abs. 1 BauG; § 38 Abs. 1 BauV) - Ein als religiöses Zentrum genutztes Vereinslokal gilt als öffentlich zugängliche Baute i.S.v. § 53 Abs. 1 BauG (Erw. 9.3.2). - Die wirtschaftliche Tragbarkeitsgrenze von 20 % der Erneuerungskosten (§ 38 Abs. 1 lit. b BauV) kommt auch bei Nutzungsänderungen zur Anwendung, welche nur minimale bauliche Investitionskosten auslösen (Erw. 9.3.3).

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Aargau Obergericht sonstige Kammern 26.11.2014 RRB Nr. 2014-01282

Behindertengleichstellung (§ 53 Abs. 1 BauG; § 38 Abs. 1 BauV)

- Ein als religiöses Zentrum genutztes Vereinslokal gilt als öffentlich zugängliche Baute i.S.v. § 53 Abs. 1 BauG (Erw. 9.3.2).

- Die wirtschaftliche Tragbarkeitsgrenze von 20 % der Erneuerungskosten (§ 38 Abs. 1 lit. b BauV) kommt auch bei Nutzungsänderungen zur Anwendung, welche nur minimale bauliche Investitionskosten auslösen (Erw. 9.3.3).

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