Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer Lehrperson, die in einem Strafverfahren als Zeugin angerufen wurde, darf dann verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons, der Gemeinden oder Gemeindeverbände es verlangen oder wenn die Ermächtigung den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Nicht berücksichtigen darf die über die Amtsgeheimnisentbindung entscheidende vorgesetzte Behörde die persönlichen Schutzinteressen der aussagepflichtigen Person; ob der Lehrperson ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Gefahr für Leib und Leben zusteht, haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 22.05.2013 RRB Nr. 2013-000558
Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer Lehrperson, die in einem Strafverfahren als Zeugin angerufen wurde, darf dann verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons, der Gemeinden oder Gemeindeverbände es verlangen oder wenn die Ermächtigung den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Nicht berücksichtigen darf die über die Amtsgeheimnisentbindung entscheidende vorgesetzte Behörde die persönlichen Schutzinteressen der aussagepflichtigen Person; ob der Lehrperson ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Gefahr für Leib und Leben zusteht, haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden.
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