Windenergieanlage - Richtplan-Fortschreibungen haben Informationscharakter und dienen nicht der verbindlichen räumlichen Festlegung (Erw. 4.2). - Auch nicht UVP-pflichtige Anlagen können der Planungspflicht unterliegen (Erw. 4.2). - Frage im konkreten Fall offengelassen, ob eine nicht UVP-pflichtige Windenergieanlage der Planungspflicht unterliegt (Erw. 4.1 und 4.2), da die Erteilung einer Baubewilligung (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) aus überwiegenden Landschaftsschutz-Interessen ausser Betracht fällt (Erw. 4.3 und 4.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 21.03.2012 RRB Nr. 2012-000373
Windenergieanlage
- Richtplan-Fortschreibungen haben Informationscharakter und dienen nicht der verbindlichen räumlichen Festlegung (Erw. 4.2).
- Auch nicht UVP-pflichtige Anlagen können der Planungspflicht unterliegen (Erw. 4.2).
- Frage im konkreten Fall offengelassen, ob eine nicht UVP-pflichtige Windenergieanlage der Planungspflicht unterliegt (Erw. 4.1 und 4.2), da die Erteilung einer Baubewilligung (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) aus überwiegenden Landschaftsschutz-Interessen ausser Betracht fällt (Erw. 4.3 und 4.4).
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