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RRB-Nr. 2013-000481

Aargau · 2013-05-01 · Deutsch AG

Schulortszuweisung - Lehrbetriebe haben nur ausnahmsweise ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Mitbestimmung des Schulortes ihrer Berufslernenden. Ein solches besteht, wenn die Art der Ausgestaltung des Unterrichts (Blockkurse oder wöchentlicher Unterricht) im Streit steht (Erw. 2.1). - Blockkurse gehören nicht zum obligatorisch von den Kantonen zu erbringenden Berufsschulunterricht (Erw. 2.5.1). - Eine Pflicht zur Übernahme der Kosten von Blockkursen sieht das interkantonale Recht nicht vor (Erw. 2.6). - Eine Ausnahmebewilligung für den Besuch von Blockkursen kann nur bei nicht ganzjährig geöffneten Saisonbetrieben (mehrmonatige Schliessung) erteilt werden (Erw. 2.7.3). - Die nicht berücksichtigte Berufsschule hat kein eigenes schützenswertes Interesse an der Zuweisung einer bestimmten Berufslernenden (Erw. 3).

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Aargau Obergericht sonstige Kammern 01.05.2013 RRB-Nr. 2013-000481

Schulortszuweisung

- Lehrbetriebe haben nur ausnahmsweise ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Mitbestimmung des Schulortes ihrer Berufslernenden. Ein solches besteht, wenn die Art der Ausgestaltung des Unterrichts (Blockkurse oder wöchentlicher Unterricht) im Streit steht (Erw. 2.1).

- Blockkurse gehören nicht zum obligatorisch von den Kantonen zu erbringenden Berufsschulunterricht (Erw. 2.5.1).

- Eine Pflicht zur Übernahme der Kosten von Blockkursen sieht das interkantonale Recht nicht vor (Erw. 2.6).

- Eine Ausnahmebewilligung für den Besuch von Blockkursen kann nur bei nicht ganzjährig geöffneten Saisonbetrieben (mehrmonatige Schliessung) erteilt werden (Erw. 2.7.3).

- Die nicht berücksichtigte Berufsschule hat kein eigenes schützenswertes Interesse an der Zuweisung einer bestimmten Berufslernenden (Erw. 3).

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