Umweltrechtliche Kostenverteilung; Abgrenzung zwischen Altlastenrecht und Abfallrecht im engern Sinn - Eine Kostenverteilung nach Art. 32d USG kommt nur dann in Frage, wenn eine sanierungsbedürftige Deponie oder ein anderer sanierungsbedürftiger, durch Abfälle belasteter Standort vorliegt; in allen andern Fällen hat der Abfallinhaber die Entsorgungskosten gemäss Art. 32 Abs. 1 USG grundsätzlich allein zu tragen. Auslöser für eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 32d USG muss eine umweltrechtlich gebotene Gefahrenabwehr sein.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 19.09.2012 RRB-Nr. 2012-001245
Umweltrechtliche Kostenverteilung; Abgrenzung zwischen Altlastenrecht und Abfallrecht im engern Sinn
- Eine Kostenverteilung nach Art. 32d USG kommt nur dann in Frage, wenn eine sanierungsbedürftige Deponie oder ein anderer sanierungsbedürftiger, durch Abfälle belasteter Standort vorliegt; in allen andern Fällen hat der Abfallinhaber die Entsorgungskosten gemäss Art. 32 Abs. 1 USG grundsätzlich allein zu tragen. Auslöser für eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 32d USG muss eine umweltrechtlich gebotene Gefahrenabwehr sein.
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