Ausrichtung der Förderbeiträge nach EnergieG; pflichtgemässe Ausübung des Ermessens durch rechtsanwendende Behörden Gemäss § 12 Abs. 1 des EnergieG fördert der Kanton die Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren oder aus einheimischen Quellen stammenden Energieträgern, u. a. mit finanziellen Beiträgen (§ 12 Abs. 2 lit. b EnergieG). Nach § 12 Abs. 3 des EnergieG besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen. Bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Zusprechung der Beiträge kommt den Behörden ein grosses Ermessen zu, das pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 21.12.2011 RRB-Nr. 2011-001918
Ausrichtung der Förderbeiträge nach EnergieG; pflichtgemässe Ausübung des Ermessens durch rechtsanwendende Behörden Gemäss § 12 Abs. 1 des EnergieG fördert der Kanton die Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren oder aus einheimischen Quellen stammenden Energieträgern, u. a. mit finanziellen Beiträgen (§ 12 Abs. 2 lit. b EnergieG). Nach § 12 Abs. 3 des EnergieG besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen. Bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Zusprechung der Beiträge kommt den Behörden ein grosses Ermessen zu, das pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben ist.
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