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IVV.2008.5

Aargau · 2008-12-15 · Deutsch AG

§ 2 lit. c ZPO: Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung Ein laufendes Präliminarverfahren, in welchem unter anderem über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden ist, erscheint nicht mehr als hinreichend offen, wenn sich der Richter in einem anderen Verfahren derselben Parteien im Rahmen der Beurteilung eines zu leistenden Prozesskostenvorschusses bereits dahingehend geäussert hat, dass die Unterhaltsbeiträge im laufenden Präliminarverfahren massiv gekürzt würden.

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Aargau Aufsichtskommission 15.12.2008 IVV.2008.5 Argovie Aufsichtskommission 15.12.2008 IVV.2008.5 Argovia Aufsichtskommission 15.12.2008 IVV.2008.5

§ 2 lit. c ZPO: Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung Ein laufendes Präliminarverfahren, in welchem unter anderem über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden ist, erscheint nicht mehr als hinreichend offen, wenn sich der Richter in einem anderen Verfahren derselben Parteien im Rahmen der Beurteilung eines zu leistenden Prozesskostenvorschusses bereits dahingehend geäussert hat, dass die Unterhaltsbeiträge im laufenden Präliminarverfahren massiv gekürzt würden.

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