Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 18, 19 und 20 KSG Gemäss Art. 18 Abs. 1 KSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG besteht bei Schiedsgerichtsverfahren ein Ausstandsgrund, wenn ein Schiedsrichter in der gleichen Sache bereits in anderer Stellung, insbesondere als Rechtsberater einer Partei, tätig war. Dieser Ausstandsgrund entspricht demjenigen von § 2 lit. c ZPO; er ist somit von Amtes wegen zu beachten und wirkt absolut. Ein gemäss Art. 20 KSG verspätet gestelltes Ablehnungsbegehren, welches mit dem erwähnten Ausstandsgrund begründet wird, führt demnach auch im Schiedsverfahren nicht zur Verwirkung des Ablehnungsrechts.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Aufsichtskommission 22.05.2009 IVV.2008.49 Argovie Aufsichtskommission 22.05.2009 IVV.2008.49 Argovia Aufsichtskommission 22.05.2009 IVV.2008.49
Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 18, 19 und 20 KSG Gemäss Art. 18 Abs. 1 KSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG besteht bei Schiedsgerichtsverfahren ein Ausstandsgrund, wenn ein Schiedsrichter in der gleichen Sache bereits in anderer Stellung, insbesondere als Rechtsberater einer Partei, tätig war. Dieser Ausstandsgrund entspricht demjenigen von § 2 lit. c ZPO; er ist somit von Amtes wegen zu beachten und wirkt absolut. Ein gemäss Art. 20 KSG verspätet gestelltes Ablehnungsbegehren, welches mit dem erwähnten Ausstandsgrund begründet wird, führt demnach auch im Schiedsverfahren nicht zur Verwirkung des Ablehnungsrechts.
Aargau Aufsichtskommission Argovie Aufsichtskommission Argovia Aufsichtskommission