§ 4 Abs. 1 und 4 AnwT Für die Berechnung des Streitwertes und somit des Grundhonorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird nicht auf den geltend gemachten Wert der Liegenschaft abgestellt, wenn dieser offensichtlich nicht dem Wert der Liegenschaft entspricht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Aufsichtskommission 13.06.2008 IVV.2007.16 Argovie Aufsichtskommission 13.06.2008 IVV.2007.16 Argovia Aufsichtskommission 13.06.2008 IVV.2007.16
§ 4 Abs. 1 und 4 AnwT Für die Berechnung des Streitwertes und somit des Grundhonorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird nicht auf den geltend gemachten Wert der Liegenschaft abgestellt, wenn dieser offensichtlich nicht dem Wert der Liegenschaft entspricht.
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