Ausschaffungshaft; Auswirkungen einer CAT-Beschwerde - CAT-Beschwerde stellt ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG dar (Erw. II/3). - Im aktuellen Zeitpunkt liegt kein Haftbeendigungsgrund vor, da mit dem CAT-Entscheid innert der maximal zulässigen Haftdauer gerechnet werden kann, sofern das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seine Stellungnahme innert 20 Tagen einreicht. Hingegen rechtfertigt sich eine Haftverlängerung angesichts dieser speziellen Situation lediglich um drei Monate (II/6-7).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.09.2005 HA.2005.00044
Ausschaffungshaft; Auswirkungen einer CAT-Beschwerde
- CAT-Beschwerde stellt ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG dar (Erw. II/3).
- Im aktuellen Zeitpunkt liegt kein Haftbeendigungsgrund vor, da mit dem CAT-Entscheid innert der maximal zulässigen Haftdauer gerechnet werden kann, sofern das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seine Stellungnahme innert 20 Tagen einreicht. Hingegen rechtfertigt sich eine Haftverlängerung angesichts dieser speziellen Situation lediglich um drei Monate (II/6-7).
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