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HA.2003.00020

Aargau · 2003-06-11 · Deutsch AG

Ausschaffungshaft; Haftverlängerung. Unkooperatives Verhalten bei der Identitätsabklärung (wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einem Botschafter, kein Englisch zu sprechen) kann ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung darstellen (Erw. II/3 und 5).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.06.2003 HA.2003.00020

Ausschaffungshaft; Haftverlängerung. Unkooperatives Verhalten bei der Identitätsabklärung (wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einem Botschafter, kein Englisch zu sprechen) kann ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung darstellen (Erw. II/3 und 5).

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