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EV.2001.50029/30

Aargau · 2001-11-13 · Deutsch AG

Formelle Enteignung; Legitimation von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft. - Unterscheidung zwischen der Sach- und Verfahrenslegitimation. - Entschädigungsbegehren nach § 152 BauG dürfen grundsätzlich auch von einem einzelnen Miterben gestellt werden (Ausnahme vom Gesamthandprinzip).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 13.11.2001 EV.2001.50029/30 Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 13.11.2001 EV.2001.50029/30 Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 13.11.2001 EV.2001.50029/30

Formelle Enteignung; Legitimation von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft.

- Unterscheidung zwischen der Sach- und Verfahrenslegitimation.

- Entschädigungsbegehren nach § 152 BauG dürfen grundsätzlich auch von einem einzelnen Miterben gestellt werden (Ausnahme vom Gesamthandprinzip).

Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen