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EB.2002.50033

Aargau · 2002-09-10 · Deutsch AG

Anschlussgebühr. - Bestimmt das Erschliessungsreglement den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses an die Erschliessungsanlage als Abgabepflichtigen, kann nur dieser zur Zahlung verpflichtet werden (Erw. 4). - Wird die Gebührenverfügung einem Adressaten zugestellt, der den Grundeigentümer nicht vertritt, ist sie ebenso nichtig, wie der im dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren ergangene Einspracheentscheid (Erw. 5.1. ff.).

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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.09.2002 EB.2002.50033 Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.09.2002 EB.2002.50033 Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.09.2002 EB.2002.50033

Anschlussgebühr.

- Bestimmt das Erschliessungsreglement den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses an die Erschliessungsanlage als Abgabepflichtigen, kann nur dieser zur Zahlung verpflichtet werden (Erw. 4).

- Wird die Gebührenverfügung einem Adressaten zugestellt, der den Grundeigentümer nicht vertritt, ist sie ebenso nichtig, wie der im dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren ergangene Einspracheentscheid (Erw. 5.1. ff.).

Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen