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EB.2002.50020

Aargau · 2003-12-31 · Deutsch AG

Anschlussgebühr. Provisorische Verfügung. - Lediglich die noch nicht definitiv bestimmbaren Parameter der Gebührenerhebung sind bei einer provisorischen Verfügung nicht abschliessend festgelegt worden und somit noch anfechtbar. Die sonstigen Parameter - insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebührensätze oder auch der Umfang der erfassten Bauten - sind jedoch in der provisorischen Verfügung definitiv festgelegt worden. Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar.

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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.12.2003 EB.2002.50020 Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.12.2003 EB.2002.50020 Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.12.2003 EB.2002.50020

Anschlussgebühr. Provisorische Verfügung.

- Lediglich die noch nicht definitiv bestimmbaren Parameter der Gebührenerhebung sind bei einer provisorischen Verfügung nicht abschliessend festgelegt worden und somit noch anfechtbar. Die sonstigen Parameter - insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebührensätze oder auch der Umfang der erfassten Bauten - sind jedoch in der provisorischen Verfügung definitiv festgelegt worden. Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar.

Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen